Auf 109 Milliarden Euro summieren sich nach den ersten drei Quartalen 2004 die Bauspareinlagen bei den Bausparkassen in Deutschland. Allerdings, nicht selten ändern sich die ursprünglichen Ziele von Bauwilligen. Ein Bausparer, der seinen Vertrag deshalb nicht selbst zur Finanzierung einsetzen kann oder will, hat die Möglichkeit, den Anspruch auf das zinsfeste Darlehen an einen Angehörigen weiterzugeben. Eine Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertragswerk an einen Dritten liegt jedoch im Ermessen der Bank. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken hin.
In der Regel gibt diese ihre Zustimmung, wenn der in Frage kommende Übernehmer zum einen ausreichende Bonität aufweist und zum anderen ein Angehöriger gemäß §15 Abgabenordnung (AO) ist. Dazu zählen Ehegatten, Verlobte, Kinder, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern oder Personen, die durch ein längerfristiges Pflegeverhältnis verbunden sind und in häuslicher Gemeinschaft leben. Nur in Ausnahmefällen stimmen die Banken der Übertragung auf Nichtangehörige zu.
Allerdings ist der §15 AO für kein Kreditinstitut verbindlich. Sie können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch andere Regeln festlegen.
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