Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Renten aus betrieblicher Altersversorgung in voller Höhe beitragspflichtig sind. Die Kranken- und Pflegekassen dürfen ihre Beiträge nach dem Zahlbetrag der Betriebsrente berechnen. Am 1. Januar 2004 trat eine Änderung des § 248 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in Kraft, wonach pflichtversicherte Rentner nun den vollen Beitrag auf ihre Betriebsrenten (Versorgungsbezüge) und ihr Arbeitseinkommen an die Kranken- und Pflegekasse zahlen müssen. Die dagegen gerichtete Klage ist durch alle Instanzen erfolglos geblieben (zuletzt: BSG, Urteil v. 21.9.2005, B 12 KR 12/04 R). Der Kläger wollte erreichen, dass seine Betriebsrente nur mit dem „Ertragsanteil“ zu Beiträgen herangezogen wird.
Sowohl die pflichtversicherten Beschäftigten als auch die versicherungspflichtigen Rentner zahlen ihre Krankenkassenbeiträge nicht nur aus der gesetzlichen Rente und dem Arbeitsentgelt, sondern auch der Zahlbetrag der „den Renten vergleichbarer Einnahmen“ wird bei der Höhe des Kassenbeitrags berücksichtigt. Dazu zählen die „Versorgungsbezüge“, zu denen u.a. die Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören. Diese Regelung aus dem Beitragsrecht der Krankenversicherung gilt für den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung entsprechend (§ 57 Abs. 1 SGB XI).
Im Ergebnis tragen pflichtversicherte Beschäftigte und Rentner den vollen Beitrag auf die Betriebsrente zur Kranken- (etwa 14,3 %) und zur Pflegeversicherung (1,7 %). Dagegen müssen die Rentner den Beitrag auf die gesetzliche Rente nur zur Hälfte tragen (§ 249a SGB V).
Letztenendes dürfen die Kassen nach dem Urteil des BSG die Einnahmen aus einer betrieblichen Altersversorgung in voller Höhe heranziehen und sind nicht auf den "Ertragsanteil“ der Zusatzrente beschränken. Gegen das Urteil kann aber noch eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden. Rentner, die wegen ihrer Beitragsbescheide noch Rechtsmittel laufen haben, sollten diese Verfahren weiterführen oder gegen Beitragsbescheide Widerspruch einlegen. Dies ist nötig, da von einer Entscheidung der höchsten Richter meist nur die Personen profitieren, deren Bescheide noch nicht unanfechtbar geworden sind.