Die Veröffentlichung falscher Ad-hoc-Mitteilungen - in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit - kann den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB erfüllen. Dies gab der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer aktuellen Entscheidung bekannt (II ZR 217/03, II ZR 218/03, II ZR 402/02). Der Anleger muss jedoch den Beweis erbringen, dass die unrichtige Ad-hoc-Meldung die Ursache für die von ihm getroffene Anlageentscheidung war.
Eine Ad-hoc-Mitteilung ist - anders als ein Börsenzulassungsprospekt - in der Regel weder dazu bestimmt noch geeignet, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren. Vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung im allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmensbereich.
Zwar ist denkbar, dass sich im Einzelfall aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung auch eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln kann. Das reicht aber nach Ansicht des II. Zivilsenats angesichts der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts nicht aus, um hinsichtlich der Dauer solcher Anlagestimmungen als Folge von Ad-hoc-Mitteilungen auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückzugreifen. Bei der Beurteilung, wie lange eine Anlagestimmung etwa von einer Ad-hoc-Mitteilung ausgehen kann, verbietet sich vielmehr jede an einen bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise.
Danach verbleibt es bei der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast der Kläger für den von ihnen behaupteten Zusammenhang zwischen fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen und ihren individuellen Kaufentschlüssen im jeweiligen Einzelfall.
Gelingt einem Anleger ein solcher Nachweis, so kann er grundsätzlich verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Hätte er in einem solchen Fall die Aktien nicht gekauft, kann er Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien verlangen. (te)
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