Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Kapitalanlegern gestärkt. Nach den Feststellungen des für das Bank- und Börsenrecht zuständigen XI. Zivilsenats sind die Schadensersatzansprüche geschädigter Kapitalanleger, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind (sog. Überleitungsfälle), in vielen Fällen nicht verjährt (Az. XI ZR 44/06). Denn in diesen Fällen kommt es für den Beginn der Verjährung entscheidend auf die Kenntnis des Anlegers vom Schaden und vom Schädiger an, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Die Rechtsanwälte der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei B|G|K|S in Stuttgart schätzen, dass das Urteil für mehr als 100.000 Kapitalanleger in Deutschland Bedeutung haben dürfte. Bis dato bestand wegen der Überleitungsvorschrift (Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB) zum neuen Verjährungsrecht die Rechtsunsicherheit, ob die vor dem 01.01.2002 entstandenen Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern seit dem 31.12.2004 verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar sind. Das ist nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht der Fall, so die Stuttgarter Kanzlei: Die Kapitalanleger können ihre Schadensersatzansprüche auch noch heute durchsetzen, wenn sie in den letzten drei Jahren keine Kenntnis vom Schaden und von dem Schädiger hatten.
"Und das", so Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Kanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte, "gilt für die meisten Mandanten. Denn die Kapitalanlagen entwickeln sich in den meisten Fällen in den ersten Jahren scheinbar prognosegerecht." Und solange der Schaden nicht "sichtbar" geworden sei, können von einer Kenntnis des Anlegers nicht gesprochen werden.
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