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Bundesregierung beschließt Bad-Bank-Gesetz 

Das Bundeskabinett hat ein Gesetz für sogenannte Bad Banks beschlossen. In einer Bad Bank sollen Kreditinstitute ausfallgefährdete, sogenannte toxische Wertpapiere auslagern können. Das entsprechende Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Die Politik will damit die Bilanzen der Banken erleichtern. Bisher müssen die Banken Kapital horten, um ihre toxischen Wertpapiere abzusichern. Dieses Eigenkapital stehe den Banken dann nicht mehr für die Kreditvergabe zur Verfügung, heißt es in einer Pressemitteilung aus dem Bundesfinanzministerium.

Konkret enthält der Regierungsentwurf folgende zentrale Elemente:

  • Finanzholding-Gesellschaften, Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen können jeweils institutsspezifische Zweckgesellschaften gründen, denen sie ihre strukturierten Wertpapiere übertragen. Die Zweckge­sellschaft benötigt keine Banklizenz.
  • Die Übertragung der Wertpapiere auf die Zweckgesellschaft erfolgt um einen Abschlag von 10 Prozent auf den Wert, mit dem die Papiere augenblicklich in den Bankbilanzen erfasst sind ("Buchwert"). Im Gegenzug erhält das Finanzinstitut von der Zweckgesellschaft herausgegebene und von der Sonderanstalt für Finanzmarktstabilität (SoFFin) garantierte Schuldverschreibungen in Höhe des Übertragungswertes der Wertpapiere.
  • Durch den Tausch toxische Wertpapiere gegen garantierte Schuldverschreibungen steigt der Spielraum der Banken für die Kreditvergabe: Die garantierten Schuldverschreibungen müssen nicht durch Eigenkapital abgesichert werden. Zudem können die Banken diese bei der Bundesbank einreichen, um zusätzliche Liquidität für die Vergabe von Krediten zu gewinnen.
  • Die Garantie des SoFFIn gibt es nicht zum Nulltarif, sondern das Kreditinstitut zahlt dem SoFFin eine Garantiegebühr in marktgerechter Höhe. Zudem zahlt das Kreditinstitut der Zweckgesellschaft über die Laufzeit von 20 Jahren einen Ausgleichsbetrag, der die Differenz zwischen 90 Prozent des Buchwerts und dem geschätzten Wert bei Fälligkeit der Wertpapiere ("Fundamentalwert") ergibt.
  • Ein evtueller Überschuss bei Auflösung der Zweckgesellschaft wird an die Anteilseigner ausgekehrt. Bei einem evtuellen Defizit greift eine rechtsformneutral ausgestaltete Ausschüttungssperre: Ausschüttungen fließen an den SoFFin und nicht an die Anteilseigner des Kreditinstituts bis das Defizit ausgeglichen ist.

Ergänzend zu diesem Modell hat das Bundeskabinett Eckpunkte zu einem Konsolidierungsbanken-Modell beschlossen. Das Bundesministerium der Finanzen wird in den Eckpunkten gebeten, gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesjustizministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium unter Mitwirkung der Deutschen Bundesbank und des SoFFin den geplanten Gesetzentwurf kurzfristig durch einen eigenständigen Regelungskomplex zu ergänzen, der die Auslagerung weiterer Risikopositionen sowie Geschäftsfelder durch Kreditinstitute ermöglicht.

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