Die Deutsche Börse will sich im Streit um die Nutzung des Begriffes "DAX" durch Kreditinstitute, die damit eigene Finanzprodukte verzieren, nicht kampflos geschlagen geben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hatte kürzlich in zweiter Instanz entschieden, dass es die Deutsche Börse fremden Kreditinstituten (im konkreten Fall der Commerzbank) nicht untersagen darf, lizenzfrei mit Produkten zu handeln, die sich auf den DAX beziehen. Die Deutsche Börse kündigte an, gegen die Entscheidung Revision einzulegen.
Mit seinem Urteil entschied das OLG Frankfurt, dass sich eine Bank beim Handel mit DAX-bezogenen Optionsscheinen nicht wettbewerbwidrig verhält, weil hierdurch nicht der DAX oder ein sonstiger Index zum Zwecke der Rufausbeutung übernommen werde. Es
handele sich um eine zulässige Bezugnahme auf eine veröffentlichte und frei zugängliche Information.
Der Anleger orientiere sich auch weniger an einem „guten Ruf des DAX“ als an der
Kursentwicklung der Aktien, die durch den jeweiligen Stand des DAX nur abgebildet werde.
Dabei darf in sachlicher und beschreibender Form auch darauf hingewiesen werden, dass Bezugsgröße
der Wertpapiere der DAX ist. Nicht gestattet ist dagegen eine Verwendung des Begriffs
DAX im Sinn einer Marke, weil das Wort DAX eine eingetragene Marke der Deutschen
Börse ist und nur von dieser markenmäßig verwendet werden darf.
Da sich die Entscheidung auf den gesamten Bereich des Wertpapierhandels mit Optionspapieren auswirkt, hat das OLG die Revision zugelassen. Wie die Deutsche Börse nun mitteilte, will sie von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen und die Sache dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung vorlegen. Sollte der BGH der Argumentation der Frankfurter Richter folgen, drohen der Deutschen Börse Einnahmeverluste in Millionenhöhe, da sie für auf den DAX bezogene Produkte keine Lizenzgebühren verlangen dürfte.