Wer Anteile an einem geschlossenen Fonds erbt, der bei einem Treuhänder hinterlegt wurde, wird zukünftig höhere Steuern zahlen müssen. Dies geht aus einem deutschlandweit rechtmäßigen Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg hervor (3 – S 3806/51). Werteten Finanzbeamte einen geerbten Anteil bisher generell als Beteiligung am Fondsobjekt, fällt dies nun weg. Und damit auch die steuerlichen Vorteile. Bislang senkten Abschreibungen und günstige Bewertungsregeln, die den Gebäudewert minderten, auch den steuerlichen Wert der geerbten Fondsanteile. Außerdem gab es Freibeträge für geerbtes Betriebsvermögen. Somit brauchten Erben bisher nur selten Steuern zahlen, berichtet die WirtschaftsWoche.
Wer nun Anteile erbt, die ein Treuhänder hält, erbt zwar das Recht auf Herausgabe der Anteile, nicht aber die Beteiligung am Investitionsobjekt. Dies ist für das Finanzamt so viel wert wie der anteilige aktuelle Marktwert des Gebäudes, der mit dem Fonds finanziert wurde. Dabei ist der zumeist deutlich niedrigere und zum Teil abgeschriebene Anschaffungswert nicht relevant. Des Weiteren können Erben von Treuhandanteilen keine Freibeträge für Betriebsvermögen mehr geltend machen. Außerdem haben Anleger nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes München kein Recht, gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu klagen (7 U 4782/04).
Der Erlass gilt für Anteile, die vor dem 1. Juli 2005 bei einem Treuhänder lagen nur, wenn sie nach dem 1. Juli 2006 vererbt oder verschenkt werden. „Wer in Immobilien-, Solar-, Wind- oder Medienfonds investiert und seinen Erben hohe Steuern ersparen will, sollte sich als Direktkommanditisten beteiligen“, rät deshalb Christian Harreiner vom Fondsanbieter DBM.
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