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Erleichterungen beim Arbeitslosengeld II  

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 10.08.05 die Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung beschlossen. Die Anrechnung von bestimmten Einkommen beim Arbeitslosengeld II wird damit großzügiger gestaltet. Folgende Einnahmen, die bislang mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet wurden, werden künftig nicht mehr abgezogen:

  • Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer Immobilie verwendet wird, die dem angemessenen Wohnraum nicht übersteigt
  • Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz für volljährige Kinder, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt lebende volljährige Kind weitergeleitet wird
  • Maximal 100 Euro monatliche Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Darüber hinaus wird die Einkommensberechnung bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Hinblick auf einmalige Einnahmen angepasst. Künftig werden einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und monatlich angerechnet. Betriebsausgaben können bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit ebenfalls in Abzug gebracht werden. Falls kein Einzelnachweis der abzugsfähigen Betriebsausgaben vorgelegt wird, erfolgt ein pauschaler Abzug in Höhe von 20% der Einnahmen.

Die Kilometerpauschale wird neu festgesetzt, da bei der bislang geltenden Höhe häufig eine aufwändige Nachweisführung für höhere Kosten erforderlich war: Die nun vorgesehene Pauschale von 20 Cent je Kilometer ermöglicht die Benutzung eines KFZ.

 

Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung der Länder.

 

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