Die EU-Kommission akzeptiert im Grundsatz, dass Sparkassen nur an öffentlich-rechtliche Institute verkauft werden dürfen. Wie das Handelsblatt aus Kommissionskreisen erfahren hat, soll eine Beschwerde privater Investoren gegen das Verbot der Privatisierung der Sparkasse Stralsund abgewiesen werden. Der Verkauf der Sparkasse Stralsund scheiterte an Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern, wonach der Verkauf öffentlich-rechtlicher Geldhäuser an private Investoren untersagt ist.
Die gegen diese Vorschrift eingelegte Beschwerde will EU-Binnenkommissar McGreevy nun zurückweisen. Die entsprechenden Ermittlungen im Rahmen eines EU-Vertragsverletzungsverfahren sollen eingestellt werden. Die Kommission beruft sich dabei auf Artikel 295 des EU-Vertrages, wonach die EU nicht in die Eigentumsordnung der Mitgliedsländer eingreifen darf.
Der Fall der Stralsunder Sparkasse könnte gleichzeitig eine Lösung im Streit zwischen Brüssel und Berlin um den Namensschutz der Sparkasse bedeuten. Insofern sich die Kommission mit der vom Bundesfinanzministerium für den Fall der Berliner Sparkasse vorgeschlagenen zeitlich beschränkten Nutzung des Namens "Sparkasse" auch für private Investoren anfreunden könnte, stünde der zumindest vorläufigen Einstellung des bereits angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens nichts mehr im Wege. Im Gegenzug fordert die Bundesregierung allerdings ein Bestandsschutz für § 40 Kreditwesengesetz, in dem das Namensrecht für Sparkassen statuiert ist.
Es gilt jedoch als unwahrscheinlich, dass Brüssel sich die vorgeschlagene Übergangslösung und den gleichzeitig geforderten Bestandsschutz für § 40 KWG einlassen wird. Wie das Handelsblatt erfuhr, heiße es in Brüssel, dass das Thema Namensrecht wieder auf die Tagesordnung komme, sobald die nächste Privatisierung einer Sparkasse anstehe.
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