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Gebühren für Aktiendepot-Übertragungen nicht zulässig 

Nach einem Urteil des OLG Köln dürfen Banken keine Gebühren verlangen, wenn ein Kunde sein Wertpapierdepot zu einem anderen Geldinstitut verlagern möchte (Az.: 13 U 224/03). Im Urteil heißt es, dass eine entsprechende Gebühren-Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „missbräuchliche Verfolgung eigener Interessen“ gewertet werden kann, berichtet die Verbraucherzentrale NRW.



Geldinstitute seien vielmehr verpflichtet, nach Auflösung eines Wertpapierdepots die hinterlegten Papiere herauszugeben. Da es heute in der Regel nicht möglich sei, die Aktien als Papier auszuhändigen, müssten die Banken die Übertragung auf ein anderes Depot als Alternative anbieten – selbstverständlich kostenfrei.



Auf das Urteil hatte die Verbrauchschutzzentrale in NRW hingewiesen, nachdem in einem aktuellen Fall Gebühren der Sparkasse Bonn in Höhe von 17,98 Euro pro Posten beanstandet worden waren. Die Bank hätte Kunden in der Vergangenheit mehrfach auf diese unrechtmäßige Weise zur Kasse gebeten.



Die Verbraucherschützer wiesen auch darauf hin, dass das Kölner Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sondern zur höchstrichterlichen Entscheidung beim Bundesgerichtshof liegt. Rückforderungen könnten zudem nur drei Jahre nach Erhebung der Gebühren geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind die Ansprüche verjährt.

 

 

(cu)



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