Wer mit seinem Rentenbescheid nicht einverstanden ist, kann dagegen beim zuständigen Rentenversicherungsträger Widerspruch einlegen. Dies sollte schriftlich innerhalb der nächsten vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides erfolgen. Darauf weist der Deutsche Rentenversicherung Bund hin. Der Bescheid wird dann von einem unabhängigen Widerspruchsausschuss auf Rechtmäßigkeit überprüft. Dieser setzt sich aus einem Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber und der Verwaltung zusammen. Wer auch mit der Entscheidung der Widerspruchsstelle nicht einverstanden ist, kann dagegen Klage vor dem Sozialgericht erheben.
Dabei fallen sowohl für einen Widerspruch als auch für eine Klage keine Verwaltungs- und Gerichtkosten an. Ebenfalls besteht kein Anwaltszwang. Man kann sich also auch selbst vertreten. Lässt man sich durch einen Anwalt vertreten, werden die entstandenen Kosten nur erstattet, wenn dem Widerspruch oder der Klage stattgegeben wird. In einer Kostengrundentscheidung wird aber in jedem Verfahren geprüft, ob die entstandenen außergerichtlichen Kosten ggf. anteilig erstattet werden können.
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr