Zinsen aus Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (Kündigungsgeld) können in der Regel nur bis spätestens Ende Februar abgehoben werden. Sonst werden sie Bestandteil des Sparguthabens und liegen dann ebenso lange fest wie das eigentliche Guthaben. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken in einer Pressemitteilung hin.
Eine Verfügung über die Zinsen nach diesem Termin behandeln die Banken als vorzeitige Kapitalrückzahlung, für die der Kunde eine Zinsminderung in Kauf nehmen muss. Vom gewöhnlichen Sparbuch oder Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist können Bankkunden jeden Monat bis zu 2000 Euro ohne Kündigung der Geldanlage abheben.
Auch hier gilt: Zinsen aus dem vergangenen Jahr, die bis Ende Februar nicht abgehoben sind, werden dem Sparguthaben zugeschlagen. Sparbuchbesitzer können also bis Ende Februar zusätzlich zu den monatlichen 2000 Euro die für das Jahr 2008 gutgeschriebenen Zinsen, den Guthabenzins, abheben. Anfang März werden auch diese Zinsen dem Kapital zugerechnet. Dann gilt wieder ausschließlich die 2000-Euro-Regelung für die Geldanlage.
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