Die anhaltende hervorragende Finanzentwicklung bei der Krankenkasse IKK-Direkkt veranlasste den Verwaltungsrat der Kasse, eine Beitragssenkung von 12 Prozent auf 11,8 Prozent vorzunehmen. Das Bundesversicherungsamt (BVA), das die Senkung absegnen muss, erteilte keine Genehmigung. In einem Eilverfahren – sog. Einstweiliger Rechtsschutz (ER) – entschied nun das schleswig-holsteinische Landessozialgericht, dass Krankenkassen nicht grundrechtsfähig sind und somit auch keinen, auf das Grundgesetz gestützten einstweiligen Rechtsschutz erwirken können (Az.: L5 B 210/05 KRER).
Somit muss die Kasse die gerichtlich verordnete Zustimmung zur Beitragssenkung in einem Hauptsacheverfahren erkämpfen, das unter Umständen Jahre dauern kann. „Die Politik ist gefordert, hier schnellstens Abhilfe zu schaffen“, forderte Ralf Hermes, Vorstand der IKK-Direkkt. In seiner Begründung erwähnte das Gericht, dass durch hohe Beitragssätze weitere Finanzpolster angesammelt werden könnten. Zum Schluss führte es jedoch aus, dass einiges für einen wahrscheinlichen Erfolg der IKK-Direkkt in einem Hauptsacheverfahren spricht.
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