Um eine eventuelle Überschreitung der Freigrenzen zu verhindern, sollten vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II bestehende Schulden mit überschüssigem Guthaben getilgt werden. Dabei seien jedoch kreditrechtliche Vorschriften zu beachten, rät die Verbraucher-Zentrale Thüringen.
Nach dem gegenwärtig bekannten Stand der Umsetzung von Hartz IV erfolgt lediglich bei Hypothekendarlehen auf Immobilien eine Verrechnung zwischen Schulden und Guthaben. Bei Konsumentendarlehen (z. B. Teilzahlungsgeschäft zur Finanzierung eines Autokaufs) gibt es diese Verrechnung nicht. Die Schulden werden nicht zur Reduzierung des Guthabens angerechnet. Werden mit dem vorhandenen Guthaben die Freigrenzen überschritten, kann es angebracht sein, überschüssiges Guthaben in die Tilgung zu stecken, um so unter den Freibetrag zu kommen.
Nach den gesetzlichen Regelungen kann jeder Darlehensnehmer vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus dem Teilzahlungsgeschäft erfüllen. Er kann neun Monate nach Vertragsschluss durch Zahlung der restlichen Verbindlichkeiten den Darlehensvertrag auflösen. Eine ausdrückliche Kündigung ist dazu nicht erforderlich.
Wer diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, sollte vorher mit seinem Kreditinstitut Kontakt aufnehmen, rät Werner Zeidler, Referent Finanzdienstleistungen der Verbraucherzentrale. Dieses ist verpflichtet, die nicht verbrauchten Zinsen mittels einer sogenannten Zinsrückrechnung zu ermitteln und zu erstatten. Abzüglich dieser Gutschrift steht dann die zu begleichende Restschuld fest und man weiß genau, welchen Betrag man zurückzahlen muss. Bei einer Tilgung vor Ablauf der 9-Monatsfrist sei die Bank jedoch berechtigt, so der Experte, ein Entgelt für die entgangenen Zinsen (meist Vorfälligkeitsentschädigung genannt) zu verlangen.
Die Tilgung muss vor Abgabe des Antrags auf Gewährung von Arbeitslosengeld II vorgenommen worden sein.
(te)
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