Wer einem Verwandten oder Bekannten Geld für Börsengeschäfte anvertraut, kann diesen nicht wie einen professionellen Finanzberater für etwaige Verluste haftbar machen. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: III ZR 75/06).
In dem konkreten Fall hatte eine Frau dem Bruder ihres Ex-Lebensgefährten 74.000,- Euro anvertraut. Gegen den Börsencrash im Jahre 2000 konnte er trotz Banklehre nichts ausrichten, weshalb er seiner Schwägerin in spe nur 20.000,- Euro zurück überweisen konnte. Die enttäuschte Anlegerin machte geltend, der Freizeitbörsianer hätte sie über Anlageziel und Risikobereitschaft befragen und ihr notfalls vom Aktienkauf abraten müssen.
Eine solch umfassende Beratungspflicht, so der BGH, gebe es aber nur bei professionellen Finanzberatern. Werden solche Geschäfte im familiären Kreis gemacht und handele es sich dabei nicht um hochspekulative Anlagen, besteht keine umfassende Beratungspflicht. Es genügt lediglich der Hinweis, dass es bei Aktienanlagen auch mal zu Verlusten kommen kann. Das, so die Karlsruher Richter, gehöre aber schon zur Allgemeinbildung.
Ob die anlagefreudige Dame nun endgültig auf dem Verlust sitzen bleibt, ist damit aber noch nicht entschieden. Der BGH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dort muss nun geprüft werden, ob sich der Hobbyfinanzmakler noch andere Verfehlungen vorwerfen lassen muss, wegen derer er vielleicht doch haftet.
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