In seiner gestrigen Entscheidung stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass die europäischen Bankaufsichtsbehörden von Schadenersatzansprüchen unzufriedener Bankkunden verschont bleiben (AZ: C-222/02).
Nach Ansicht des EuGH gebe das EU-Bankrecht den Kunden nicht das Recht, die Behörden bei unzureichender Aufsicht haftbar zu machen. Der Ausgangsfall wird nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) neu verhandelt.
Im konkreten Fall hatten die Richter die Klage eines Bankkunden zu entscheiden, der bei der ehemaligen BVH-Bank ein Konto über 150.000 Euro eröffnet hatte. 1987 hatte die BVH-Bank von den Aufsichtsbehörden die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften erhalten. 1997 jedoch stellten die Behörden Konkursantrag und entzogen der BVH-Bank die Erlaubnis. Der Bankkunde verlangte Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland mit der Begründung, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sei ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen.
Jetzt hat der EuGH festgestellt, dass der im deutschen Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz geregelte rigorose Haftungsausschluss, der zum Schutz der Kontrollbehörden fungiert, mit EU-Recht vereinbar sei. Bankkunden hätten die Möglichkeit, aus dem Einlagensicherungssystem der Kreditinstitute entschädigt zu werden.