Bisher musste jeder, der für seine volljährigen Kinder Kindergeld bezieht, darauf achten, dass die Einkünfte des Kindes nicht zu hoch sind. Lag das Einkommen nämlich über 7.680 Euro, musste das Kindergeld wieder zurückgezahlt werden und auch viele steuerliche kinderbedingte Vergünstigungen vom Finanzamt wurden gestrichen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat jetzt entschieden, dass für die Festlegung des Kindergeldanspruchs nur die Einkünfte berücksichtigt werden, die tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kindes zur Verfügung stehen.
Im konkreten Fall hatte die Mutter eines Auszubildenden geklagt, weil ihr das Kindergeld entzogen wurde, da die Vergütung minimal über der steuerunschädlichen Einkunftsgrenze lag. Das Bundesverfassungsgericht stellte nun klar, dass bei allen Beschäftigungsverhältnissen von Kindern über 18 Jahren die Sozialversicherungsbeiträge komplett von den Einkünften abgezogen werden müssen. Damit stellt die Einkommensgrenze von 7.680 Euro keine absolute starre Schranke mehr dar.
Mit der Entscheidung haben betroffene Eltern zukünftig die Chance, auch bei einem höheren Bruttoverdienst ihrer Kinder noch Kindergeld zu erhalten. Bei ablehnenden Bescheiden sollte man darauf achten, dass sie nicht bestandskräftig werden.
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