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Kontoauszug muss erkennbar die Wahrheit sagen 

 

 

Auf Kontoauszügen muss klar erkennbar sein, welcher Betrag zum aktuellen Zeitpunkt zinsfrei verfügbar ist. Das hat das Oberlandesgericht Celle in einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die Sparkasse Hannover entschieden. Demnach ist die Verwendung eines Kontoauszugs mit der Mitteilung eines "neuen Kontostandes" einschließlich noch nicht wertgestellter Buchungen irreführend und geeignet, die Kunden zu Abhebungen von tatsächlich nicht zinsfreien Guthaben zu veranlassen.

 

Im konkreten Fall wurden einem Kunden der Sparkasse Überziehungszinsen in Rechnung gestellt, obwohl im Kontoauszug als "Neuer Kontostand" - optisch hervorgehoben und mit aktuellem Datum versehen - ein positives Guthaben verzeichnet war. Der Grund hierfür lag darin, dass dem Konto bereits ein Betrag gutgeschrieben war, obwohl das Geld tatsächlich erst einige Tage später wertgestellt wurde. Mit dem Wertstellungstag wird der Zeitpunkt angegeben, ab dem über den gutzuschreibenden Betrag zinsfrei verfügt werden kann.



Mit dem Urteil bestätigte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts Hannover vom Dezember 2003. Die Gerichte teilen somit die Auffassung des vzbv, wonach ohne eine eindeutige Aufklärung bei der Angabe des Guthabens der falsche Eindruck vermittelt wird, der als Kontostand mitgeteilte Betrag sei ohne Sollzinsen verfügbar. Aus dem Auszug gehe nicht unmittelbar hervor, ob der als Kontostand ausgewiesene Saldo sich als Summe der gebuchten oder bereits wertgestellten Beträge errechnet, so die Begründung des Landgerichts. Die Angabe des Wertstellungstages einzelner Buchungen reiche zur Erläuterung der Auszüge nicht aus. Weiter führt das Landgericht aus: "Erklärende Hinweise auf den Kontoauszügen (sind) erforderlich, um die Berechnung des Saldos auch unter Berücksichtigung der Wertstellung für den Kunden nachvollziehbar und plausibel zu machen."



Kunden, die durch irreführende Kontostandsmitteilungen mit Überziehungszinsen belastet werden, empfehlen die Verbraucherzentralen, dem Rechnungsabschluss innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu widersprechen. Dadurch wahren Geschädigte die Option, in Abhängigkeit von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, zu Unrecht erhobene Überziehungszinsen zurückzufordern. Rückerstattungsansprüche verjähren erst nach drei Jahren.



Urteil des Oberlandesgerichtes Celle vom 16.06.2004 (3 U 38/04) bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 22.12.2003 (18 0 251/03) - nicht rechtskräftig -, Revision am 28.06.2004 eingelegt (I ZR 87/04).

(te)



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