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Krankenkassen-Finanzausgleich ist verfassungsgemäß 

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass der milliardenschwere Finanzausgleich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der zweite Senat befand, dass die Regelung dem sozialen Ausgleich diene und wies mit diesem Urteil die Normenkontrollklage von Bayern, Baden-Württemberg und Hessen zurück.

Die drei unionsgeführten Länder hatten im August 2001 gegen den Transfer von Milliardensummen der finanzstarken Krankenkassen an die finanzschwachen – vor allem zwischen Ost und West – geklagt. Ihrer Ansicht nach, müssten die "regionalen Aspekte" in dem Ausgleichssystem stärker verankert werden. Die Kläger machten unter anderem geltend, dass der Risikostrukturausgleich die Finanzautonomie der Länder gleich in mehrfacher Hinsicht verletze.

Ursprünglich sollte mit der 1994 eingeführten Regelung – getrennt zwischen Ost und West – das Gefälle zwischen Kassen mit jungen, gut verdienenden und älteren, krankheitsanfälligeren Mitgliedern ausgeglichen werden. Auf Grund zunehmender Defizite im Osten wurde das System auf Gesamtdeutschland erstreckt. Der Transfer von West nach Ost betrug 2001 rund zwei Milliarden Euro. Laut Bundessozialministerium belaufen sich Schätzungen für das laufende Jahr auf 3,4 Milliarden Euro.

 

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