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Langzeitarbeitslose können zukünftig mehr dazuverdienen  

Die Möglichkeiten des Hinzuverdiensts für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) werden verbessert. Der Bundestag hat einen Gesetzesentwurf beschlossen, der höhere Freibeträge beim Hinzuverdienst für erwerbsfähige Hilfebedürftige vorsieht.

Der Bezugspunkt für den Freibetrag nach § 30 SGB II ist künftig das Bruttoeinkommen. Die bisherigen Absetzbeträge (zum Beispiel für Werbungskosten, Beiträge zu privaten Versicherungen, Beiträge zur Riester-Rente, § 11 SGB II) werden durch einen Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro ersetzt.

Für das den pauschalen Grundfreibetrag übersteigende Einkommen werden zusätzliche prozentuale Freibeträge eingeführt:
Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro beträgt der prozentuale Freibetrag 20 Prozent des den Grundfreibetrag übersteigenden Einkommens.

Für Bruttoeinkommen über 800 Euro beträgt der zusätzliche prozentuale Freibetrag 10 Prozent. Die Obergrenze für die vereinbarten Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.

Einstiegsgeld kann künftig auch dann gewährt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme einer Beschäftigung entfällt.

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