Mit einem gestern im Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf wird das Pfandbriefgeschäft in Deutschland weiter modernisiert und vereinfacht. Die drei bisherigen Gesetze, die das Pfandbriefgeschäft regeln, werden durch ein so genanntes Pfandbriefgesetz abgelöst. Alle bewährten Elemente der Qualitätssicherung aus den geltenden Pfandbriefgesetzen sollen beibehalten und künftig auf alle Pfandbriefemittenten einheitlich angewendet werden.
Nach geltendem Recht dürfen Pfandbriefe nur durch Hypothekenbanken, Schiffsbanken und öffentlich-rechtliche Kreditinstitute begeben werden. Mit dem neuen Gesetz soll die Befugnis auf alle Kreditinstitute, die bestimmten Mindestanforderungen zum Schutz des Pfandbriefgeschäfts genügen, ausgedehnt werden. Gleichzeitig soll die bisherige Qualität des Pfandbriefes und das darauf aufbauende außerordentliche Vertrauen der Investoren noch verbessert werden.
Mit der neuen Regelung wird das Pfandbriefgeschäft in den Kreis der Bankgeschäfte nach dem Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen. Infolgedessen gelten die Erlaubnisvoraussetzungen des KWG, die durch das Pfandbriefgesetz teilweise strenger gefasst und präzisiert werden.
Dazu zählen u.a. ein Kernkapital der Emittenten von 25 Mio. Euro, die Absicht des Emittenten, das Pfandbriefgeschäft nachhaltig zu betreiben und der Nachweis, dass er über geeignete Regelungen und Instrumente zur Steuerung auch der spezifischen Risiken des Pfandbriefgeschäfts verfügt.
Das Pfandbriefgesetz soll im Frühjahr 2005 verabschiedet werden, damit nach dem Wegfall von Gewährträgerhaftung und Anstaltslast im Juli nächsten Jahres Pfandbriefe auf einer neuen Gesetzesgrundlage emittiert werden können.