Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestags wird zum 1. Januar 2005 das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besserstellung von Familien in der Pflegeversicherung umgesetzt. Kinderlose Beitragszahler werden dann im Vergleich zu Eltern stärker in der Pflegeversicherung belastet. Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen ab 1. Januar 2005 einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitragssatz zahlen als bisher, wenn sie über 23 Jahre alt sind. Damit zahlen sie statt der bisherigen 0,85 Prozent künftig einen Beitrag in Höhe von 1,1 Prozent ihres Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil in Höhe von 0,85 Prozent bleibt unverändert. Das Gesetz sieht zudem vor, dass Rentner über 65 Jahren von dieser Regelung ausgenommen werden. Auch Empfänger des Arbeitslosengeldes II müssen den Zuschlag auf den Beitragssatz nicht zahlen.
Nachdem am 26. November 2004 der Einspruch des Bundesrates zurückgewiesen wurde, kann das nicht zustimmungspflichtige Kinderberücksichtigungsgesetz wie geplant in Kraft treten. Es sei mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, dass Kinder betreuende Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit gleich hohen Beiträge zur Pflegeversicherung wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Dies verletze insbesondere Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes sowie das Rechts- und Sozialstaatsprinzip.
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