In seiner gestrigen Entscheidung hat der XI. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden, dass bei Geldabhebungen mit einer gestohlenen Karte vor der Sperrung der Karte grundsätzlich der Kunde haftet. (Aktenzeichen: XI ZR 210/03 vom 5. Oktober 2004)
Nach Ansicht des BGH spreche der erste Anschein dafür, dass im Falle von Geldabhebungen mit gestohlenen EC-Karten der Kunde fahrlässig gehandelt habe. Das PIN-Verfahren, zumindest der Sparkasse, dürfte nach diesem Urteil als sicher gelten.
Im Falle von unbefugten Abhebungen mit einer gestohlenen EC-Karte kann der Kunde nur unter sehr engen Voraussetzungen Regress von seinem Kreditinstitut verlangen.
Die Karlsruher Richter wiesen die Klage einer Kundin, von deren Konto unmittelbar nach dem Diebstahl ihrer EC-Karte rund 1000 Euro abgehoben wurden, gegen die Sparkasse Duisburg ab.
Ihr wurde im November 2000 bei einem Stadtfest die Geldbörse samt EC-Karte gestohlen worden. Rund eine halbe Stunde später und ein weiteres Mal am Folgetag hob der Dieb - ohne Fehlversuch bei der PIN-Eingabe - rund 1000 Euro ab.
Nach Angaben der Klägerin habe sich ihre Geheimzahl nicht in der Börse befunden, weshalb Sicherheitsmängel der Sparkasse zu einer Entschlüsselung des Kartencodes geführt haben müssten. Ein Gutachten eines Sachverständiger hatte es allerdings für unmöglich gehalten, dass der von den Sparkassen verwendete 128-Bit-PIN-Schlüssel allein anhand der EC-Karte mathematisch entschlüsselt werden könne.
Wird mit einer gestohlenen EC-Karte der Sparkasse mit Hilfe der PIN-Nummer Geld abgehoben, spricht laut BGH der „erste Anschein“ dafür, dass die Geheimnummer entgegen den Sparkassenbedingungen zusammen mit der Karte aufbewahrt wurde.
Zugleich mahnte der BGH jedoch an, dass die Banken im Prozess verpflichtet sein könnten, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen nähere Angaben zu ihren Sicherheitsvorkehrungen zu machen.
(bs)
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