Der Bundesgerichtshof entschied im Fall der sog. Göttinger Gruppe zugunsten der Anleger. Eine Kündigung der bestehenden Verträge sei deshalb möglich, da die Gruppe die Guthaben nur noch in einer Summe auszahlen will. Weil damit die versprochene Verzinsung wegfällt, ist eine Kündigung der Gesellschaftsverträge rechtswirksam. Damit besteht auch der Anspruch einer sofortigen Auszahlung des zur Zeit bestehenden Beteiligungswertes. Ob die Anleger ihre gezahlten Einlagen in voller Höhe zurückverlangen können, ist noch von der Entscheidung des Senats abhängig. Er muss feststellen, ob die Göttinger Gruppe ihrer Aufklärungspflicht über die Risiken der Anlage nachgekommen ist.
Die Göttinger Gruppe hatte in den 90er Jahren über 100.000 Anleger mit einem Rentenmodell geworben, das die Anleger an einzelnen Unternehmensbereichen von verschiedenen Gesellschaften beteiligte. Am Ende der Laufzeit sollte das Guthaben als monatliche Rente ausgezahlt werden. Der übrige Restbetrag sollte mit 7 Prozent pro Jahr verzinst werden. Das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen untersagte 1999 der Göttinger Gruppe, die Guthaben in Form von Renten auszuzahlen. Dies veranlasste zahlreiche Anleger, ihre Beteiligungen zu kündigen. (Az: II ZR 124/03, II ZR 140/03, II ZR 149/03, II ZR 180/03 und II ZR 310/03)
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