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Provisionen: Bank muss alles offenlegen 

Kreditinstitute müssen alle Provisionen offenlegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied dies in einem Grundsatzurteil (Az.: XI ZR 147 / 12).

Seit dem 1. August 2014 dürfen Kundenberater von Kreditinstituten keinerlei Provisionen mehr verschweigen. Grund: Berater erhalten häufig Gelder für das Verkaufen von Finanzprodukten eines bestimmten Anbieters an seine Kunden.

Die Transparenzpflicht gilt vor allem bei sogenannten Innenprovisionen und Rückvergütungen. Dabei erhalten die Berater Geld, ohne das die Kunden von diesen wussten. Bei sogenannten Rückvergütungen erhielten die Berater Zahlungen von dem Finanzproduktanbieter. Bei diesem unterhielten die vermittelten Anleger ein Konto und zahlten dort Gebühren. Einen Teil dieser Gebühren bekamen die Berater jährlich zurück. Die Kunden wussten davon nichts.

Kundengelder flossen an den Vermittler


Nach Angaben der Zeitschrift "Süddeutsche" gab es auch bei Innen­provisionen keinerlei Aufklärung bei den Kunden. Diese floss direkt vom Kapitalbetrag der Kunden zurück an die Berater. "Wenn ein Anleger beispielsweise 50 000 Euro in einen geschlossenen Fonds investierte, ist es durchaus üblich, dass nur 45 000 Euro in das Projekt investiert werden. Der Differenzbetrag fließt in die Tasche des Bankberaters. Diese Innenprovision wird also - anders als beim Ausgabeaufschlag oder der Verwaltungsgebühr - aus dem Anlagebetrag abgezweigt. Der Kunde bekam davon wenig mit.", erklärt die "Süddeutsche".

Transparente Kundenberatung


Mit dem Urteil des BGH ist dies nun nicht mehr möglich. Alle Provisionen müssen den Kunden dargelegt werden. Diese können laut "Süddeutsche" dadurch besser erkennen, ob die Berater das Finanzprodukt wegen ihrer Provisionen den Kunden empfehlen oder ob es tatsächlich die optimale Anlage für die Verbraucher ist.

Inwieweit Schadensersatzansprüche nun möglich sind, bleibt unklar. Nach Angaben der "Süddeutschen" war die Rechtslage vorher nicht eindeutig. Dazu zitiert die Zeitung aus dem Urteil des BGH "Soweit diese Aufklärung im Rahmen von Anlageberatungsverträgen vor dem 1.August 2014 unterblieben ist, handelte die beratende Bank ohne Verschulden."

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