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Schadenersatz wegen mangelnder Einlagensicherung? 

Der Bundesgerichtshof hat heute über Schadenersatzforderungen wegen unzureichender Informationen einer Bank über die Höhe der Einlagensicherung entschieden. Dem Urteil zufolge muss eine Bank über den Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus dem Kunden keine gesonderte Information über die Einlagensicherung vorlegen, die der Kunde unterschreiben muss. Ersatzforderungen können sich aber aus Beratungsfehlern ergeben (Az.: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08).

Festgeld und Sparbriefe über 20.000,- Euro

Die beiden Klägerinnen hatten bei der BFI Bank AG Sparbriefe und Festgeld von jeweils mehr als 20.000 Euro angelegt. Als die Bank Insolvenz anmeldete, bekamen die Bankkundinnen jeweils nur den gesetzlich vorgeschrieben Entschädigungsbetrag von 20.000 Euro, da die Bank nicht Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes war. Den Rest ihrer Forderungen meldeten sie beim Insolvenzverwalter an und bekamen lediglich 30 Prozent davon.

Da die Bank eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen hatte, verlangten die Klägerinnen nun den Schaden aus dieser Versicherungssumme. Sie stützten die Forderung darauf, dass sie nicht - wie es das Gesetz vorschreibt - in leicht verständlicher Form über die Höhe der Einlagensicherung informiert worden seien.

Keine gesonderte Informationspflicht

Der BGH sah dies jedoch anders. Die Informationen seien auch dann leicht verständlich erteilt, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts niedergelegt sind und der Kunde darauf gesondert hingewiesen wurde. Einer Unterzeichnung der Informationsschrift durch den Kunden bedarf es nicht.

Jedoch schloss der BGH nicht aus, dass die Bankkundinnen einen Schadenersatzanspruch wegen eines Beratungsverschulden hätten. Die Karlsruher Richter entschieden, dass eine Bank einem Kunden, der deutlich macht, dass ihm die Einlagensicherung in einer bestimmten Höhe wichtig ist, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung besteht.

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