Der Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil (XI ZR 170/04) darüber zu entschieden, ob deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche wegen Beratungsverschuldens beim Erwerb von Wertpapieren der Verjährungsregelung des § 37a WpHG unterliegen. Bei der Klage ging es um den Erwerb von drei verschiedenen risikobehafteten Fondsanteilen am 8. Februar 2000. Die Kurswerte der Fondsanteile sanken Ende 2000 deutlich, was die Käuferin zum Anlass nahm, gegen ihren Anlageberater im Januar 2001 erhebliche Vorwürfe eines Beratungsverschuldens zu erheben, da sie ihr Geld eigentlich nicht risikoreich anlegen wollte.
Die Klage, in der die Klägerin Anspruch auf einen Schadensersatz von 50.000 Euro erhob, wurde aber erst am 28. Februar 2003 eingereicht. Die Beklagte berief sich auf Verjährung der Ansprüche nach § 37a WpHG. Dies bekräftigte jetzt der BGH in seinem Urteil. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung war bei Klageerhebung laut dem Bundesgerichtshof bereits gemäß § 37a WpHG verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist dieser Vorschrift begann mit dem Schadenseintritt, der in dem Erwerb der Fondsanteile am 8. Februar 2000 und nicht erst in den späteren Kursverlusten zu sehen ist. Für eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung, die im vorliegenden Fall nicht zur Entscheidung stand, verbleibt es hingegen bei der Regelverjährung für deliktsrechtliche Ersatzansprüche.
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