Zinsen aus Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (ein bis vier Jahre) müssen in der Regel bis spätestens zum 28. Februar 2005 abgehoben werden, sonst liegen sie ebenso lange fest wie das eigentliche Guthaben. Sparbuchbesitzer können also bis Ende Februar zusätzlich zu den 2.000 Euro die für das Jahr 2004 gutgeschriebenen Zinsen schadlos abheben. Anfang März werden auch diese Zinsen dem Kapital zugerechnet. Dann gilt wieder ausschließlich die 2.000 Euro Regelung. Eine Verfügung nach diesem Termin behandeln die Banken als vorzeitige Kapitalrückzahlung, für die der Kunde gegebenenfalls einen Abschlag in Kauf nehmen muss.
Vom gewöhnlichen Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist können Bankkunden innerhalb eines Monats bis zu 2.000 Euro ohne Kündigung des Sparguthabens abheben. Auch hier gilt: Zinsen aus dem vergangenen Jahr, die bis Ende Februar nicht abgehoben sind, werden dem Kapital zugeschlagen.
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