Sparpläne für die Riester-Rente sind beliebt und werden für die Altersvorsorge empfohlen. Jedoch gibt es derzeit Unstimmigkeiten bezüglich der Verrechnung von Provisionen für die Anbieter von Riester-Fondssparplänen. Es geht um die sogenannte Zillmerung der Gebühren für die Fondsgesellschaften. Bei der Zillmerung werden die Gebühren nicht über die Laufzeit des Vertrages verteilt, sondern am Anfang der Vertragslaufzeit vollständig eingezogen. Das hat zur Folge, dass die ersten Einzahlungen nicht auf dem Kundenkonto, sondern in den Taschen des Produktanbieters landen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen vertrat den Standpunkt, dass die Zillmerung bei Riester-Fondssparplänen unzulässig sei. Der Brachenverband der Fondsgesellschaften BVI ist dagegen der Auffassung, dass die Zillmerung geltendem Recht entspreche. Einem Bericht der Financial Times Deutschland (FTD) zufolge hat jetzt das Bundesfinanzministerium (BMF) klargestellt, dass die Fondsgesellschaften die Vertriebs- und Abschlusskosten innerhalb der ersten fünf Jahre kassieren dürfen. Grund hierfür sei das Alterszertifizierungsgesetz, das die Zillmerung erlaubt. Das neue Investmentgesetz, das seit Anfang des Jahres gilt und das die Zillmerung bei Fondssparplänen verbietet, gilt laut BMF nicht für Riester-Fondssparpläne.
Zu der Verwirrung um die Kostenverteilung hatte das BMF selbst beigetragen. Ein Beamter hatte im Dezember den Verbraucherzentralen mitgeteilt, dass auf Riester-Fondssparpläne das neue Investmentgesetz anzuwenden sei. Diese Aussage wurde nun vom BMF revidiert, das Ministerium räumte einen Fehler eines Mitarbeiters ein. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat bereits angekündigt, gegen die Zillmerung bei Riester-Fonds gerichtlich vorzugehen, berichtet die FTD weiter. Wie es in dem Bericht weiter heißt, gibt es derzeit nur ein Produkt, die Riester Rente Premium der Fondsgesellschaft DWS, die von dieser Streitfrage betroffen ist. Bei der Riester Rente Premium sind 5,5 Prozent des Beitrages als Provision fällig, zahlbar in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit.
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