Erneut muss die Südwestbank wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz zahlen. Die Bank hatte einen Anleger nicht über die Höhe der Verkaufsprovision informiert und haftet laut Urteil des Landgericht Stuttgart für die Falschinformation (Az. 25 O 513/08).
Der Kläger hatte sich 1995 aus steuerlichen Gründen und zur Altersvorsorge mit 60.000 DM an einem Immobilienfonds beteiligt und erheblichen finanziellen Schaden erlitten. Da der Berater nicht darauf hinwies, dass die Südwestbank für die Vermittlung des Fonds eine mindestens achtprozentige Provision erhalten würde, verurteilte das Landgericht Stuttgart die Bank zu einer Zahlung von 29.000 Euro Schadenersatz.
"Das Landgericht bestätigt einmal mehr, dass nach der Rechtsprechung auch die Provisionen offen zu legen sind", teilte Anlegeranwältin Petra Brockmann von der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft in Bremen mit.
Bereits 2003 klagte eine Anlegerin erfolgreich gegen die Südwestbank auf Schadensersatz, da sie eine Kundin nicht über die Rückvergütungen (Kickbacks) informierte. In einem weiterem Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof diese Auffassung und verlangt von den Banken eine Offenlegung der Provisionen.
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