Wer eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft mit einem Darlehen von einer Bank finanziert, muss das Darlehen im Falle einer Pleite des Fonds nicht unbedingt zurückzahlen. Dies hat das Kammergericht Berlin (KG) entschieden (Az.: 4 U 77/03). Ein Berliner Ehepaar hatte seine Beteiligung an einer – mittlerweile insolventen – Kommanditgesellschaft mit einem Darlehen der Dresdner Bank finanziert. Die Bank verklagte das Ehepaar auf Rückzahlung, ohne Erfolg.
Wegen der Pleite der Gesellschaft hatten die Eheleute in dem konkreten Fall Ansprüche gegen die Verantwortlichen der Gesellschaft. Diese Ansprüche können sie auch der Bank entgegenhalten, entschied jetzt das Kammergericht.
Darüber hinaus kann sich die Bank auch nicht darauf berufen, dass die Ansprüche gegen die Gesellschaft bereits verjährt seien. Da die Eheleute noch vor Ablauf der Verjährungsfrist gegen die Bank vorgegangen sind, ist die Verjährung gehemmt worden. Die Eheleute hätten nicht auch noch parallel gegen die Gesellschaft oder die Prospektverantwortlichen vorgehen müssen.
"Das Urteil des Kammergerichts ist von erheblicher Bedeutung, weil sich Bankenvertreter zunehmend auf die angeblich eingetretene Verjährung der Einwendungen berufen haben“ ,so Anlegeranwalt Peter Hahn von der Kanzlei Hahn, Reinermann & Partner, die das Urteil erstritten hat. „Das Urteil räumt mit diesen Scheinargumenten auf", so Hahn weiter.
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