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Verbraucherzentrale kritisiert EC-Karten-Urteil  

Als einen Rückschlag für den Verbraucherschutz wertete der Verbraucherzentrale Bundesverband das Urteil des Bundesgerichtshofs, dass bei Geldabhebungen mit einer gestohlenen Karte vor der Sperrung der Karte die Haftung dem Kunden überträgt. Das Gericht hat damit gegen die Verbraucher entschieden.

 

Es blieb bei dem Anscheinsbeweis, dass der Verbraucher in diesen Fällen - was ihm kaum möglich sein wird - beweisen muss, dass er die PIN nicht fahrlässig etwa durch eine Notiz dem Dieb bekannt gemacht hat. Selbst der Verbraucher, der alle Sorgfaltsregeln beachtet, laufe Gefahr, dass er sein korrektes Verhalten im Schadensfall nicht beweisen kann.

 

Allein der Verbraucherzentrale NRW liegen über tausend Schadensfälle vor. Es gibt zahlreiche Situationen, wie etwa der Terminal an der überfüllten Supermarktkasse oder Tankstelle, bei denen es sehr einfach ist, die PIN auszuspähen. Auch das Ausspähen der PIN durch eine versteckte Kamera ist als eine kriminelle Masche bekannt. Zudem ist die Sicherheit der Technik bis heute mit Fragezeichen versehen. Selbst im Verfahren wurden Gutachtern für die Bewertung der Sicherheit der Systeme erforderliche Informationen vorenthalten.

 

Das Urteil darf nicht als Maßstab verstanden werden. Gerichte sollten den Anscheinsbeweis nicht mehr zu Lasten des Verbrauchers führen. Die Annahme, es müsse auf Fahrlässigkeit beruhen, wenn der Täter an die PIN gekommen ist, ist mit der leichten Möglichkeit des Ausspähens von PINs nicht in Einklang zu bringen.



Sollte es standardmäßig weiterhin zu derartigen Entscheidungen kommen, kann dem Verbraucher die Nutzung der Karten mit PIN nicht mehr empfohlen werden. Dies hätte gravierende Konsequenzen auch für die Unternehmen.

(te)



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