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Verdeckte Entgelte für Rücklastschriften unzulässig  

Banken und Sparkassen dürfen Gebühren nicht als Schadensersatz deklarieren, um auf diesem Umweg gesetzeswidrige Entgelte für Rücklastschriften zu kassieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil am 8. März 2005 entschieden (Az: XI ZR 154/04). Bankkunden müssen verdeckt erhobene Beträge, die eigentlich als Strafgebühr für Rücklastschriften berechnet werden, nicht zahlen. Die Verbraucherzentrale NRW hatte vor zwei Jahren erfolgreich vor dem Kölner Landgericht geklagt, weil die Dresdner Bank versucht hatte, zwei im Jahr 1997 erlassene Urteile des BGH zu umgehen, in denen bereits besondere Entgelte bei Rücklastschriften als unzulässig erklärt worden waren.

Die einschlägigen Gebühren verschwanden damals aus den offiziellen Preisverzeichnissen. Doch wenn eine Bank eine Lastschrift ihrer Kunden nicht einlösen wollte, wurde trotzdem für die Rückbuchung kassiert. Nur bei genauer Prüfung der Kontoauszüge konnten Kunden der Dresdner Bank feststellen, dass nicht nur abgebuchte Beträge zurückgeholt, sondern daneben auch Gebühren von sechs Euro fällig wurden. Auf Nachfrage erhielten sie ein gewundenes Antwortschreiben der Bank, in dem die erhobenen Beträge als berechtigte Schadensersatzforderungen deklariert worden waren.

Die Dresdner Bank hatte gegen das Urteil des Kölner Landgerichts Berufung eingelegt. Doch jetzt bestätigte der BGH in letzter Instanz die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW. Der BGH erklärt die berechneten Gebühren für unzulässig. Bankkunden sollten ihre Kontoauszüge überprüfen und entsprechende Gebühren zurückfordern. Ein Verjährungsproblem besteht nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW nicht, da Kunden erst mit der heutigen Urteilsverkündung Kenntnis über die Unzulässigkeit der Abbuchung erlangt haben.

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