Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, können eine Ausgleichsleistung bzw. Beihilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Außerdem müssen sie am 1. Juli 1995 das 50. Lebensjahr vollendet haben. Darauf weist die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft hin.
Des Weiteren muss für die letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) nachgewiesen werden. Antragsteller aus den neuen Bundesländern müssen überdies nach dem 31. Dezember 1994 noch mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig tätig gewesen sein. Ehemalige Arbeitnehmer, die keinen Anspruch mehr auf eine tarifliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes haben, können ebenfalls einen Antrag auf Ausgleichsleistung stellen.
Die Anträge können ehemalige Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Juli 2005 eine gesetzliche Rente bezogen haben, noch bis zum 30. September 2005 stellen. Wird der Antrag später gestellt, gehen die Leistungsansprüche vor dem 1. Juni 2005 verloren. Die maximale Leistungshöhe liegt zur Zeit bei monatlich 62 Euro für Verheiratete bzw. 37,20 Euro für Ledige.
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