Der Bundesgerichtshof hat reißerischen Eröffnungsangeboten enge Grenzen gesetzt (Az.: I ZR 81/09). Das Urteil bezieht sich auf Werbung mit hervorgehobenen Einführungsangeboten und durchgestrichenen teureren Preisen. Daraus muss hervorgehen, wie lange der Angebotspreis gilt. Außerdem muss der Händler darüber informieren, ab wann der höhere durchgestrichene Preis gilt.
Das Gericht entschied in letzter Instanz einen Streit zwischen zwei Teppichhändlern. Ein Händler hatte eine angebliche Weltneuheit mit reduzierten Preisen beworben. Daneben standen höhere durchgestrichene Preise. Dagegen hatte ein Konkurrent geklagt. Er sah in der Aktion einen Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Die Richter bestätigten diese Auffassung. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preis werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde.
Der Bundesgerichtshof unterschied damit zwischen Einführungsangeboten entsprechenden Werbeaktionen bei Räumungsverkauf. Dabei muss der Händler nicht kenntlich machen, wie lange der Angebotspreis gilt.
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