Das Finanzgericht Münster hat ein Urteil (9 K 3466/09 K,G) zu der strittigen Frage gefällt, ab wann ein gesunkener Aktienkurs als "voraussichtlich dauernde Wertminderung" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG angesehen werden kann und somit in steuerlicher Hinsicht eine gewinnmindernde Abschreibung vorgenommen werden darf.
Wie auch schon die Finanzämter sehen auch die Finanzrichter die Höhe des Kursverlustes als maßgebliches Kriterium an. Allerdings handhabt das Gericht die Voraussetzungen für eine Abschreibung etwas flexibler.
Aktienvermögen eines Unternehmens sinkt um 30 Prozent
Im Streitfall hielt die Klägerin, eine Firma, Aktien im Betriebsvermögen. Deren Wert war zum Bilanzstichtag allerdings deutlich unter die ursprünglichen Anschaffungskosten gesunken - teilweise lag er etwa acht Prozent, teilweise sogar um fast 30 Prozent niedriger. Die Klägerin sah die Wertminderungen als "voraussichtlich dauernd" an und nahm eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor. Das Finanzamt erkannte die Abschreibung nicht an. Es berief sich dabei insbesondere auf eine allgemeine Verwaltungsanweisung, nach der eine Teilwertabschreibung voraussetzt, dass der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 Prozent unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster sah dies anders und gab der Klage teilweise statt. Sei der Kurswert einer Aktie zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken und lägen im Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine Anhaltspunkte für einen alsbaldigen Kursanstieg vor, so sei grundsätzlich von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen.
Nicht jeder Kursverlust ist dauerhaft
Allerdings könne auch nicht bei jedem Kursverlust davon ausgegangen werden, dass er dauerhaft im Sinne des Einkommensteuergesetzes sei. Es komme hier auf die Höhe des Kursverlustes an. Wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag entweder um mehr als 20 Prozent unter dem Kurs beim Erwerb des Wertpapiers liege oder dieser an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10 Prozent unter den Kaufkurs gesunken sei, könne eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Die Abschreibungshöhe sei allerdings begrenzt, wenn zwar der Börsenkurs am Bilanzstichtag unter der maßgeblichen Grenze liege, er aber am Tag der Bilanzaufstellung wieder höher notiere.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 89/10 geführt.
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