Der Bundestag hat die Kürzung des Gründungszuschusses beschlossen. Außerdem wurde er von einer Pflicht- in eine Ermessensleistung umgewandelt.
Mit dem Gründungszuschuss sollen Arbeitslose beim Weg in die Selbstständigkeit unterstützt werden. Der Bundestag hat nun die Kürzung des Zuschusses und weitere Änderung entschieden.
Bisher war der Zuschuss eine Pflichtleistung, nun ist er eine Ermessensleistung. Das heißt, dass es keinen Rechtsanspruch mehr auf den Zuschuss gibt. Zuvor hat es außerdem ausgereicht, wenn der Antragsteller einen Mindestanspruch auf Arbeitslosengeld von 90 Tagen hatte, nun sind es 150 Tage. Auch die Dauer der Zuschusszahlung wurde gekürzt.
Vor der Änderung bekamen die Gründer neun Monate lang den vollen Zuschuss. Das heißt, sie bekamen für neun Monate eine monatliche Zahlung in Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeldes und zusätzlich 300 Euro. Nun wird das Geld nur für sechs Monate ausgezahlt. Allerdings kann die Zahlung um neun Monate verlängert werden.
Wie das Portal Gründungszuschuss.de berichtet, wird das Gesetz vermutlich ab dem 1. November 2011, unter Umständen auch früher, gelten. Es muss noch formal ausgefertigt, vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Am Tag nach der Veröffentlichung tritt es in Kraft.
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