Ab 1. Juli 2011 werden elektronische Rechnungen mit Papierrechnungen gleichgestellt. Laut dem Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller werden elektronische Rechnungen dann auch leichter für steuerliche Zwecke anerkannt.
Bisher musste die Echtheit von elektronischen Rechnungen mit digitalen Zertifikaten belegt werden, damit diese für steuerliche Zwecke genutzt werden können. Nun können Rechnungsempfänger selbst festlegen, was für Anforderungen an elektronische Rechnungen gestellt werden.
Allerdings muss es dabei einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung geben. Das kann zum Beispiel über einen Abgleich zwischen Rechnungen und anderen geschäftlichen Unterlagen erfolgen. Für die Rechnungssteller heißt das, dass sie auf ein qualifiziertes digitales Zertifikat verzichten können.
Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller erinnert daran, dass die Gleichstellung der Rechnungen nicht nur Vorteile bringt. Der Fiskus darf nun elektronische Rechnungen aber auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere oder Urkunden bei einer Umsatzsteuer-Nachschau einsehen.
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