Wer vor dem Elterngeldbezug selbständig erwerbstätig war, das Geld für die Tätigkeit aber erst während des Bezugs erhält, muss diese Zahlungen nicht auf das Eltergeld anrechnen. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 13 EG 16/10).
Ein selbstständiger Filmproduzent hatte nach der Geburt seines Sohnes Elterngeld in Höhe des Maximalbetrags von 1.800 Euro bezogen. Gleichzeitig erhielt er noch ausstehende Honorare von früheren Aufträgen. Die zuständige Elterngeldbehörde verlangte deshalb eine Rückzahlung von 3.000 Euro. Der Produzent hätte aufgrund seines hohen Einkommens nur Anrecht auf Elterngeld in der gesetzlichen Mindesthöhe von 300 Euro monatlich.
Das Sozialgericht Köln (S 3 EG 15/09) und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen urteilten anders. Das Elterngeld sei da, um einen Einkommensausfall zu verhindern. Vorher verdientes Geld verhindere keinen Einkommensausfall, sondern verschiebe ihn bloß. Außerdem gelte das Honorar für die Monate, in denen es erarbeitet wurde, nicht für den Zahlungszeitpunkt.
Selbstständige haben nach Aussagen des Gerichts außerdem keinen zuverlässigen Einfluss auf den Zahlungszeitpunkt ihrer Honorare. Das Elterngeld davon abhängig zu machen, mache es deshalb für sie unattraktiv.
Das Urteil wurde wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zur Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Damit ist es noch nicht rechtskräftig.
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