Fehler bei Steuerbescheinigung folgenlos 

Einige Arbeitgeber haben bei den Lohnsteuerbescheinigungen ihrer Angestellten die eigenen Zuschüssen für die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht eingetragen. Laut dem Bundesfinanzministerium führt das allerdings nicht zu Problemen. Dies gilt für freiwillig bei den gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen Versicherte.

In den Nummern 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung muss der Arbeitgeber den gesamten Betrag, den der Versicherte an die Krankenkasse zahlt, eintragen. Dazu gehören die Zuschüsse der Arbeitgeber. Einige Arbeitgeber haben hier einen Fehler gemacht und bei den Lohnsteuerbescheinigungen für 2010 eine Summe ohne ihre Zuschüsse angegeben.

Laut dem Bundesfinanzministerium hat das keine Folgen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Die Finanzämter erkennen die Fehler und berücksichtigen die Beiträge in voller Höhe auch wenn die Nummern 25 und 26 falsch ausgefüllt wurden. Gibt es Zweifel, fragen die Ämter bei den Arbeitnehmern nach.

Arbeitnehmer müssen bei einer fehlerhaften Bescheinigung weder eine neue von ihrem Arbeitgeber verlangen, noch müssen Arbeitgeber eine korrigierte Fassung an die Finanzämter schicken.

Bei freiwillig Versicherten, die selbst ihre Beiträge an die Krankenkassen abführen, bleiben die zwei Zeilen leer. Arbeitgeberzuschüsse müssen dann bei der Nummer 24 vermerkt werden.

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