Wechsel zur Konkurrenz: Strafanzeigen oft unzulässig 

Bei Verdacht auf nachvertraglichen Wettbewerb von Versicherungsvertretern leitet der alte Arbeitgeber oft rechtliche Schritte ein. Bis hin zu Durchsuchungen der Agenturräume. Diese sind aber nicht immer rechtmäßig, berichtet der Wirtschaftsdienst Versicherungsvertreter (IWW).

Wenn ein Versicherungsvertreter zu einem Konkurrenzunternehmen wechselt, ist er nicht mehr an seinen alten Arbeitgeber gebunden. Informationen über Kunden, andere Arbeitnehmer oder betriebsinterne Abläufe kann er bei seiner neuen Arbeit verwerten. Laut IWW erkennen Ermittlungsrichter dann häufig nicht, dass der Vertreter rechtmäßig gehandelt und keine Straftat begangen hat.

Bedingungen müssen vertraglich geregelt sein

Strafbar ist diese Handlung nur, wenn die Möglichkeit auf nachvertraglichen Wettbewerb vorher ausgeschlossen wurde. Dazu muss der Arbeitgeber dieses vor Arbeitsbeginn vertraglich festhalten. Das kann innerhalb des Arbeitsvertrages passieren oder auf einem gesonderten Schriftstück. Das sogenannte "nachvertragliche Wettbewerbsverbot" muss dabei Angaben zum geltenden Zeitraum, Gebiet und Gegenstandsbereich enthalten.

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