Die Rechtslage vor dem 1. April 2005
Die Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG) hat schon als Folge der Ereignisse des 11. Septembers 2001 stattgefunden. Polizei und Staatsanwaltschaft durften bereits nach dem Anschlag auf das World Trade Center eine Kontoabfrage starten, allerdings nur in drei Fällen:
- bei Verdacht auf Geldwäsche
- zur Terrorismusbekämpfung
- im Rahmen eines Strafverfahrens
Der im Jahr 2003 im Rahmen der Terrorismusbekämpfung eingeführte Paragraf 24c des Kreditwesengesetzes führte dann dazu, dass die Banken sogenannte Kontenstammdaten der Bankkunden bereithalten und dem Bundesamt für Finanzdienstleistungen tagesaktuell mitteilen mussten. Im Ernstfall sollen so Kontenstrukturen und Geldbewegungen von Terrororganisationen leichter nachvollzogen werden können.
Bis zum 1. April können die Finanzbehörden die Existenz von inländischen Konten und Depots nur durch die Angaben des Steuerpflichtigen selbst oder zufällig erfahren. Trotzdem durften die Finanzbehörden schon vorher Kreditinstitute um Auskunft ersuchen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führte, oder keinen Erfolg versprach. Voraussetzung für eine solche Anfrage ist aber die Kenntnis der Finanzbehörde über bestehende Konten des Steuerpflichtigen, um dessen Besteuerung es geht.
In diesem Punkt stießen die bisherigen Ermittlungsmöglichkeiten rechtlich und faktisch an ihre Grenzen. Denn Anfragen an Kreditinstitute zur Feststellung eines Kontos oder Depots eines Steuerpflichtigen sind nach der bisherigen Rechtslage als Ermittlungen "ins Blaue hinein" unzulässig.
Mit Einführung der Kontenabrufmöglichkeit versetzt der Gesetzgeber die Finanzbehörden nun in die Lage, die Angaben der Steuerpflichtigen zielgerichtet überprüfen zu können. Lediglich gegenüber privaten Dritten (Privatpersonen, Firmen usw.) dürfen die Banken keinesfalls Daten herausgeben. Fragen Behörden wird das Bankgeheimnis nicht gewahrt.
Die Rechtslage ab dem 1. April 2005
Durch das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" haben die Finanzbehörden ab dem 1. April 2005 die Möglichkeit, Zugriff auf die Kontendatei nach Paragraf 24 c KWG (i.V.m. § 93 Abs. 7 AO, § 93b AO) zu nehmen.
Das Bundesamt für Finanzen darf damit auf Anfrage der zuständigen Finanzbehörden einzelne Daten aus dieser Datei übermitteln. Die Anfrage beim Bundesamt für Finanzen ist jedoch erst dann zulässig, wenn eine Nachfrage beim Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Die erste Abfrage betrifft nur die Kontostammdaten d.h. den Namen des Kontoinhabers, dessen Geburtsdatum, alle Kontonummern, Depots sowie Eröffnungs- und Auflösungsdatum. Darüber hinaus werden auch die Konten offengelegt, über die der Betroffene die Verfügungsgewalt hat.
Daten über einzelne Kontostände oder bestimmte Überweisungen können zunächst nicht zentral abgefragt werden, sondern müssen in einen weiteren Schritt bei der Bank erfragt werden. Dazu muss der Veranlagungsbeamte wiederum zuerst den Steuerpflichtigen zur Klärung seiner Konten befragen. Führt dies nicht zum Ziel, kann der Beamte ein Auskunftsersuchen direkt an das kontoführende Kreditinstitut stellen.
Das Bundesamt für Finanzen darf auch auf Anfragen anderer Behörden Auskünfte aus der Kontendatei reagieren, vorausgesetzt ein anderes Gesetz knüpft an Begriffe des EStG an, z. B. Kindergeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe und BAföG. Die Behörde muss dem Bafin jedoch ausdrücklich versichern, dass eigene Ermittlungen erfolglos waren. Ein Datenabgleich ohne konkreten Anlass ist somit unzulässig. Falls die andere Behörde nach der Ermittlung des Kontos erfahren möchte, welche Vermögenswerte hierauf verwaltet werden, greifen spezialgesetzliche Ermächtigungen, z. B. nach dem Sozialgesetzbuch.
Von dem Gesetz sind alle betroffen, die bei einer Bank oder Sparkasse ein Giro- oder Sparkonto bzw. ein Wertpapierdepot eingerichtet haben. Das sind in Deutschland etwa 60 Millionen Bankkunden.
Fazit - Was kommt danach ?
Die Möglichkeiten Einkünfte und Vermögen vor dem Fiskus zu verbergen werden vom Gesetzgeber auch weiterhin erschwert. Voraussichtlich bis zum 1. Juli 2005 soll die "Zinsinformationsverordnung" in Kraft treten. Der deutsche Fiskus wird dann von Kreditinstituten im EU-Ausland (außer Belgien, Luxemburg und Österreich) über Zinseinnahmen ihrer deutschen Kunden unterrichtet. Außerdem müssen ab dem 31. Mai 2006 mit dem In-Kraft-Treten des § 22a EstG, alle Rentenversicherungsträger und privaten Versicherungsunternehmen sämtliche im Vorjahr ausgezahlten Renten an die Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) melden