Fragen und Antworten zum Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Wen betrifft das neue Gesetz?
Das Gesetz betrifft alle Personen, die bei einer Bank oder Sparkasse ein Giro- oder Sparkonto bzw. ein Wertpapierdepot eingerichtet haben. Davon sind in Deutschland etwa 60 Millionen Bankkunden betroffen.
In welchen Fällen darf die Behörde eine Kontenabfrage durchführen?
Das Gesetz formuliert allgemein, dass es genügt, wenn die Informationen "zur Festsetzung oder Erhebung der Steuer erforderlich sind" und ein Auskunftsersuchen beim Steuerpflichtigen nicht zum Erfolg geführt hat oder nicht Erfolg versprechend ist.
Wer darf eine Kontenabfrage starten?
Einzelheiten dazu sind im Gesetz nicht genannt. Allgemein heißt es, dass alle Behörden die mit Begriffen des Einkommensteuergesetzes zu tun haben dazu berechtigt sind. Das gilt zum Beispiel für alle Behörden, die mit Einkommen, Einkünften, Arbeitnehmern, Wohnung und Kindergeld zu tun haben. Demnach können Sachbearbeiter des Sozialamts, der Bafög-Stelle, des Jugendamts und des Amts für Wohnungsförderung die Kontodaten abfragen. Dazu brauchen sie weder eine Genehmigung, noch eine Erlaubnis eines Vorgesetzten.
Wie funktioniert die Kontenabfrage?
Laut Bundesfinanzministerium erfolgt eine Kontenabfrage erst, wenn der Steuerpflichtige Zweifel an seiner Steuererklärung nicht ausräumen kann. Wenn das Finanzamt sich dafür interessiert, ob der Steuerpflichtige wirklich alle Konten angegeben hat, wird der zuständige Sachbearbeiter eine Anfrage beim Bundesamt für Finanzen (Bafin) stellen. Werden bei der Abfrage dann nicht angegebene Konten des Steuerpflichtigen entdeckt, bekommt er die Möglichkeit, das zu erklären. Erklärt der Steuerpflichtige das Konto nicht, kann der Sachbearbeiter auch Kontostand und -bewegung bei den jeweiligen Kreditinstitut nachfragen.
Welche Informationen stehen den Behörden zur Verfügung?
Zunächst stehen den Behörden nur die so genannten Stammdaten zur Verfügung. Dazu zählen der Vor- und Nachname des Kontoinhabers, sein Geburtsdatum, die Anschriften aller Bevollmächtigten, die Anzahl und Nummern aller Konten, Depots und Bausparverträge sowie deren Eröffnungs- und Schließungsdatum. Auch die Daten von gelöschten Konten bleiben noch drei Jahre lang gespeichert, bevor sie endgültig gelöscht werden. Kontostände und -bewegungen werden nicht zentral beim Bundesamt für Finanzen gespeichert, können aber in einen weiteren Schritt - bei Vorliegen eines hinreichenden Anlasses - vom Veranlagungsbeamten beim jeweiligen Kreditinstitut angefordert werden.
Wird der Bürger über die Kontenabfrage informiert?
In wie weit der Bankkunde über die Abfrage informiert wird ist gesetzlich noch nicht eindeutig geregelt. Es ist aber geplant, den Betroffenen darüber in Kenntnis zu setzen. Zuerst sollen ihm aber die staatlichen Stellen die Möglichkeit geben, ihre Fragen zu klären, und ihn dabei auf eine mögliche Abfrage der Kontendaten hinweisen. Einzelheiten dazu sollen noch in einem gesonderten Anwendungsschreiben zwischen Bundesregierung und den Ländern geregelt werden.
(Stand März 2005)