Wer einer Straftat verdächtigt ist, dessen Vermögen wird in Zukunft besser geschützt. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die juristischen Anforderungen an die Beschlagnahme von Vermögen von Tatverdächtigen verschärft. Das Gericht sieht die Beschlagnahme des gesamten oder eines großen Teils des möglicherweise aus Straftaten stammenden Geldes als Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht. Dies setzte eine besonders sorgfältige Prüfung voraus.
Das Eigentumsgrundrecht verlange eine Abwägung zwischen den Sicherstellungsinteressen des Staates und den Eigentumsrechten des Betroffenen (AZ: 2 BvR 820/06 - Beschluss vom 29. Mai 2006). Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hob anders lautende Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Mannheim sowie des Bundesgerichtshofes (BGH) wegen Verletzung des Eigentumsrechtes auf.
Im behandelten Fall soll ein 63 Jahre alte Ingenieur laut Staatsanwaltschaft von 1999 an den Bau Tausender spezieller Gaszentrifugen zur Hochanreicherung von Uran eingefädelt haben. Dann soll er versucht haben die Anlagen über Mittelsmänner nach Libyen zu liefern.
Zunächst hatte der BGH angeordnet, 2,6 Millionen Euro von den Konten des Mannes einzuziehen. Darauf erhöhte das Amtsgericht Mannheim den Betrag auf rund 28 Millionen Euro. Das Verfassungsgericht befand jedoch, dass die Gerichte ihre Anordnungen allein auf das Protokoll der Aussage eines in Malaysia vernommenen Zeugen gestützt hatten. So seien offensichtliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage nicht erörtert worden. Auch sei es versäumt worden zu prüfen, ob an Unternehmen gezahlte Beträge dem Beschwerdeführer tatsächlich zugerechnet werden könnten.