Wirbt ein Verbrauchermarkt mit Rabatten, müssen die Bedingungen für den Preisnachlass in der Werbung klar und eindeutig formuliert sein. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. I ZR 195/07) am vergangenen Donnerstag.
Im Streitfall hatte der Media Markt in Stuttgart-Feuerbach in einem Prospekt Foto- und Videokameras für einen Tag ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer beworben. Das berichtet der Nachrichtensender "n-tv". Verdeckte Testkäufer des Konkurrenten ProMarkt erhielten diesen Rabatt aber nur auf im Laden vorrätige Ware, jedoch nicht für Bestellung an dem Aktionstag. Der Konkurrent sah darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und zog vor Gericht.
Der BGH schloss sich mit seinem Urteil dieser Auffassung an und stufte den Werbesprospekt als wettbewerbswidrig ein. Die Bedingungen für Preisnachlässe müssen in der Werbung explizit genannt werden, damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen könne.
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