Bundesfinanzhof lockert Bankgeheimnis 

Nachdem erst kürzlich mehrere Nachbarländer Deutschlands ihre Bankgeheimnisse zugunsten des deutschen Fiskus gelockert hatten, können sich die Deutschen nun auch nicht mehr im eigenen Land auf das Bankgeheimnis verlassen.

In einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung (Az.: VII R 47/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) darüber befunden, in welchem Umfang die Finanzbehörden bei Außenprüfungen von Banken Depots und Konten von legitimationsgeprüften Bankkunden durchleuchten und eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt des Bankkunden zwecks Überprüfung machen dürfen. Bislang musste dafür der hinreichende Verdacht einer Steuerhinterziehung, also auf eine Straftat, gegeben sein.

Nach der neuerlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofes sollen schon Hinweise darauf ausreichen, dass die Steuererklärung vielleicht nicht ganz sorgfältig ausgefüllt wurde. Es muss also kein Verdacht auf eine Straftat vorliegen.

Im konkreten Fall hatte das Finanzamt im Rahmen einer Bankprüfung bei einem Kunden den Eingang hoher Schadenersatzzahlungen für Wertpapierfehlkäufe festgestellt. Das ließ den Finanzamtsprüfer darauf schließen, dass der Bankkunde vielleicht mehr Kapitaleinkünfte hat, als sein Finanzamt weiß. Er unterrichtete daraufhin das für den Bankkunden zuständige Finanzamt mit einer sogenannten Kontrollmitteilung, auf dass es den Steuerzahler mal genauer unter die Lupe nehme.

Auch wenn der BFH nun der Ansicht ist, dass der Verdacht einer Straftat nicht mehr vorliegen muss, hat er in diesem Fall die Zulässigkeit einer Kontrollmitteilung verneint. Die Münchner Richter hoben eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung an dieses Gericht zurück. Nun hat das Finanzamt erneut die Gelegenheit, Gründe für die Rechtmäßigkeit der Kontrollmitteilung darzulegen.

Eine gesetzliche Regelung zum Bankgeheimnis findet sich in § 30a der Abgabenordung (AO). Nach Absatz drei dieser Vorschrift dürfen leigitmationsgeprüfte Depot- und Kontodaten "anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben." Durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes wurde der Anwendungsbereich dieser Vorschrift zuungunsten der Bankkunden weiter gefasst.

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