Wer seine Wertpapiere von einer Bank oder Sparkasse auf eine andere übertragen will, darf dafür von dem Geldinstitut nicht zur Kasse gebeten werden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: 13 U 224/03) auf Klage der Verbraucherzentrale NRW ausgesprochen.
Im konkreten Fall handelt es sich um eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Sparkasse Bonn. Wechselten dort Kunden ihr Wertpapierdepot, verlangte die Sparkasse Wechselgebühren. Per Allgemeiner Geschäftsbedingung (AGB) verlangte das öffentlich rechtliche Geldinstitut 17,98 Euro pro Posten, wenn z.B. Aktien zu anderen Banken transferiert wurden.
Diese Praxis wurde nun vom Oberlandesgericht als nicht rechtmäßig angesehen. Die Richter verneinten den Anspruch der Sparkasse, für den Depotwechsel zu kassieren, da die Klausel in den Augen der Richter eine missbräuchliche Verfolgung eigener Interessen darstelle, ohne die Belange des Kunden zu berücksichtigen. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Depotkunden.
Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass ein Geldinstitut bei Auflösung des Depots verpflichtet ist, die hinterlegten Wertpapiere herauszugeben. Heutzutage sei es jedoch zumeist unmöglich, Aktien als Papier auszuhändigen. So habe die Bank eine Alternative zu garantieren, und zwar die Übertragung auf ein anderes Depot, und dies gratis. (bs)
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