Banken dürfen für die Führung eines Darlehenskontos kein Entgelt von Privatkunden verlangen. Eine solche Gebühr sei rechtswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: XI ZR 388/10).
Bank erbringt keine Gegenleistung
Der BGH begründet sein Urteil damit, dass es sich hier um keine Sonderleistung der Bank handele. Diese erfülle mit der Führung des Darlehenskontos lediglich ihre Pflicht, die Ratenzahlungen ordnungsgemäß zu verbuchen und den Kunden darüber zu informieren. Weiterhin sei der Bankkunde auf die Führung eines Darlehenskonots nicht angewiesen und könne den Stand seiner Ratenzahlungen eigenständig verfolgen.
Unrechtmäßige Gebühren für das Konto
Die beklagte Bank hatte monatlich zwei Euro für die Führung eines Darlehenskontos berechnet. Darauf werden die Eingänge der Ratenzahlung festgehalten. Zusätzlich bekommt der Kunde einmal im Jahr eine Bestätigung für das Finanzamt. In vorherigen Instanzen wurde die Klage abgewiesen, der Bundesgerichtshof entschied jetzt aber zu Gunsten der Verbraucher.
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