Die automatisierte Kontenabfrage, die von den Strafverfolgungsbehörden, den Sozial- und Finanzbehörden durchgeführt werden darf, verstößt in der Sache nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Gegen die Kontenabfrage, die ohne Wissen des Betroffenen erfolgen kann, hatten eine Volksbank, ein Rechtsanwalt, einer Bezieherin von
Wohngeld sowie ein Sozialhilfeempfänger geklagt.
Die Kontenabfrage der Strafverfolgungsbehörden und der Finanzbehörden sind uneingeschränkt zulässig, so die Karlsruher Richter. Das höchste deutsche Gericht gab lediglich den Klagen der Wohngeldbezieherin und des Sozialhilfeempfängers statt, weil das Gesetz, welches zur Kontoabfrage im Sozialleistungsbereich berechtigt, nicht eindeutig genug ist.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass § 93
Abs. 8 AO, der die Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen
Angelegenheiten regelt, an einem Bestimmtheitsmangel leidet. Die Norm
legt den Kreis der Behörden und den Zweck, zu dem ein Abruf von
Kontostammdaten gestartet werden darf, nicht deutlich genug fest. Im Übrigen sei die Eingriffsermächtigung aber rechtens. Mit der Regelung solle der Missbrauch von Sozialleistungen begrenzt und deshalb sei eine Kontenabfrage auch ohne Wissen des Betroffenen hinzunehmen.
Gleichwohl muss der Gesetzgeber die Fälle, in denen die automatisierte Kontenabfrage im Bereich der Sozialleistungen erlaubt ist, konkreter benennen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierfür eine Frist zum 31. Mai 2008 gesetzt. Bis dahin dürfen die Abfragen bei Empfängern von Sozialleistungen noch nach den alten Regelungen vorgenommen werden.