Kontoauszüge nicht voreilig in den Abfall 

Kontoauszüge sollte man nicht voreilig wegschmeißen. Zwar seien Privatpersonen grundsätzlich nicht verpflichtet, diese aufzuheben, heißt es in einer Mitteilung des Bundesverbandes deutscher Banken. Sie sollten es jedoch tun, um wichtige Zahlungen nachweisen zu können, beispielsweise Rechnungen vom Versandhändler oder die für den Möbel- oder Computerkauf. Die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften beträgt in der Regel drei Jahre. Das heißt: Kontoauszüge der Jahre 2006 bis 2008 noch aufbewahren.

Eine Ausnahme gilt für den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden. In diesen Fällen sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege, wie zum Beispiel Kontoauszüge, zwei Jahre lang aufzubewahren. Grund dafür sind verschärfte Vorschriften hinsichtlich der Rechnungserteilung für umsatzsteuerliche Zwecke (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Mehr zum Thema:
Datenmissbrauch: Bürger sollten ihre Kontoauszüge prüfen

Baufinanzierung Vergleich
Finden Sie die besten
Bauzinsen und die
individuell passende
Finanzierung für
Ihren Wohntraum

Jetzt vergleichen

Welches Girokonto ist das Beste?
Vergleichen, abschließen & sparen!
Jetzt mit 250€ Start-Bonus

Jetzt vergleichen

Wer bei der Auswahl seiner Kreditkarte auf versteckte Gebühren und überflüssige Extraleistungen achtet, spart später viel Geld.
Welche Kreditkarte ist die Beste? Hier schnell & einfach vergleichen!

Jetzt vergleichen